Corona Virus - Vorübergehende gesetzliche Veränderungen in der Pflegeversicherung

Trotz weitgehender Lockerungen hat die Corona Pandemie unser Leben weiterhin fest im Griff. Um die von der Krise besonders Betroffenen zu entlasten, hat der Gesetzgeber vorübergehende gesetzliche  Veränderungen in der Pflege(versicherung) verabschiedet.

Mit dem in Kraft treten des "zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemen Lage von nationaler Tragweite" vom 23. Mai 2020, werden insbesondere die Pflegebedürftigen und deren pflegende Angehörige unterstützt.Änderungen zeigen sich vor allem in den Bereichen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflege- und Familienpflegezeit so wie bei der Kurzzeitpflege, den Entlastungsleistungen und den Pflegehilfsmitteln und sind zunächst bis 30. September 2020 geltend. 

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung


Kommt es in der Familie zu einem plötzlichen Pflegenotfall bzw. kann die Pflege aufgrund der aktuellen Situation nicht von dem Pflegedienst übernommen werden, wird es Arbeitnehmern bis 30. September 2020 ermöglicht, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von 10 auf maximal 20 Tage zu erhöhen. Die Pflegeperson kann für diesen Zeitraum ein Pflegeunterstützungsgeld bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen. Falls gewünscht, können diese 20 Tage auch auf zwei pflegende Personen aufgeteilt werden.


Pflege- und Familienpflegezeit


Ein weiteres Entgegenkommen zeigt sich in der Flexibilisierung der Pflege- und Familienpflegezeit. So ist es derzeit möglich, die bisher ungenutzten Monate bzw. Wochen der Pflege- (maximal 6 Monate) und Familienpflegezeit (maximal 24 Monate) bis zum 30. September 2020 für den selben pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch zu nehmen. Dabei muss die Familienpflegezeit nicht wie üblich direkt an die Pflegezeit anschließen, sondern kann flexibel eingesetzt werden. Der Arbeitgeber muss jedoch mindestens 10 Tage vor Antritt der Auszeit darüber informiert werden. Ein Darlehen kann zum Ausgleich des geringeren Gehalts beantragt werden. Pandemiebedingte Einkommensausfälle werden bei der Bemessung der Höhe des Darlehens nicht berücksichtigt.


Kurzzeitpflege


Ist es momentan nicht möglich, die Pflege zuhause durchzuführen bzw. zu übernehmen, ist es den Angehörigen gestattet, die pflegebedürftige Person in eine Kurzzeitpflege zu geben. Aufgrund von Corona werden hierfür Rehabilitationseinrichtungen oder Krankenhäuser genutzt und der für 8 Wochen im Jahr gewährte Zuschuss vom Gesetzgeber in Höhe von 1.612 Euro wird bis zum 30. September 2020 um 806 Euro auf 2.418 Euro aufgestockt.


Entlastungsleistungen


Die monatlich 125 Euro Entlastungsleistungen können bis zum 30. September 2020 von Personen mit Pflegegrad 1 auch für anderweitige Zwecke wie z.B. für Nachbarschaftshilfe oder Dienstleistungen von professionellen Anbietern verwendet werden, falls krisenbedingt Versorgungsengpässe entstanden sind. 
Die bisher geltende Frist, die angesparte Summe des Entlastungsbetrag vom Vorjahr bis 30. Juni aufzubrauchen, wird für die Ersparnisse von 2019 um drei Monate bis zum 30. September 2020 verlängert.
 

Pflegehilfsmittel


Bereits seit 1. April 2020 ist der Anspruch für Pflegehilfsmittel um 20 Euro erhöht worden. Bis 30. September 2020 stehen allen pflegebedürftigen Personen 60 Euro für Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Mundschutz zur Verfügung.

 

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Gelockerte Beratungsvorgaben


Auch der übliche Beratungsturnus nach §37 Abs.3 SGB XI  für pflegende Angehörige bei Pflegegrad 4-5 alle drei Monate bzw. bei Pflegegrad 2-3 alle sechs Monate muss pandemiebedingt bis 30. September 2020 entfallen. Eine Streichung des Pflegegeldes aufgrund dessen ist nicht zu befürchten. Die allgemeine Pflegeberatung nach §7a SGB XI ist weiterhin telefonisch oder digital bei der Pflegekasse sowie bei allen anderen Beratungsstellen möglich.
Wir von famPLUS stehen Ihnen weiterhin bei allen Fragen zur Wahrnehmung Ihrer Rechte in pflegerischen Bereichen wie gewohnt zur Verfügung. 
 

Einstufung des Pflegegrades


Weiterhin finden bis vorerst 30. September 2020 Begutachtungen des MDK und MEDICPROOF zur Einstufung eines Pflegegrades ausschließlich telefonisch und mittels Aktensichtung statt. Die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen so wie Wiederholungsbegutachtungen sind ebenfalls bis 30. September 2020 ausgesetzt. Für dringende Fälle sind bundesweit einheitliche Kriterien für eine Entscheidung festgelegt worden.


Neuaufnahme in einer Pflegeeinrichtung


Zum größtmöglichen Schutz der BewohnerInnen und PflegerInnen vor einer Ansteckung mit dem SARS-CoV2 sind unter Berücksichtigung der allgemein geltenden Auflagen für Pflegeeinrichtungen individuelle Schutzkonzepte entwickelt worden. Bei Neu- oder Wiederaufnahme in die jeweilige Einrichtung ist eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dieser dringend zu empfehlen. Das individuelle Schutzkonzept soll nach Verhältnismäßigkeit der Einschränkungen regelmäßig geprüft und angepasst werden. 

famPLUS Tipp


Sollten Sie in dieser Krise keine geeignete Pflegesituation für Sie und Ihre pflegebedürftigen Angehörigen finden, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Arbeitgeber über eine vorübergehende Homeoffice-Regelung zu einigen. 

Bitte beachten Sie auch weiterhin trotz gelockertem Besuchsverbot die notwendigen Hygienevorschriften und Schutzmaßnahmen, wenn Sie Ihre pflegebedürftigen Angehörigen in den Einrichtungen oder im privaten Umfeld besuchen.

 

famPLUS - Gemeinsam für Ihr persönliches PLUS!

Wir beraten Sie individuell rund um das Thema Pflege und Vorsorge sowie zur Organisation der Versorgung in Ihrer Region. Sie können uns unter 089/8099027-00 jederzeit erreichen. Unsere Beratung steht allen Mitarbeitern unserer Kooperationspartner zur Verfügung.

 

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