Steuererleichterungen mit und ohne Pflegegrad - So funktioniert's

Die Steuererklärung auf einem Bierdeckel. Ein paar wenige Angaben und fertig. Noch träumen wir davon. Die Realität sieht anders aus. Insbesondere dann, wenn man die Kosten für Pflege bzw. die Kosten für eine Unterstützung im Haushalt oder Alltag absetzen möchte. Wir verraten Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie Steuern sparen können:

Für alle mit Pflegegrad gilt:

Wer pflegebedürftig ist, kann dabei anfallende Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Unabhängig davon, ob die Person in einem Heim untergebracht ist oder nicht.

Menschen mit einem Pflegegrad sollten einen Schwerbehindertenausweis beantragen und können dann anstelle einer Steuerermäßigung einen Steuerfreibetrag bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Vorausgesetzt, der Grad der Behinderung (GdB) liegt bei mindestens 50 Prozent.

Liegt der Grad der Behinderung zwischen 25 und 45 kann die Steuererleichterung nur in Anspruch genommen werden, wenn gesetzliche Renten oder andere laufende Bezüge bezogen werden, oder wenn eine Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit oder eine typische Berufskrankheit vorliegt. Wie hoch der jährliche Steuerfreibetrag letztlich ist richtet sich nach dem Grad der Behinderung und liegt bei mindestens 310 Euro bis maximal 3.700 Euro.

Ist die pflegebedürftige Person in einem Heim untergebracht, können die Kosten nach Abzug möglicher Kostenerstattungen der Beihilfe und der Haushaltsersparnis steuerlich geltend gemacht werden. Unter Haushaltsersparnis versteht man dabei die Summe, die man dadurch spart, dass man nicht mehr in der eigenen Wohnung wohnt. Das Finanzamt legt hierfür den steuerlichen Grundfreibetrag zugrunde. Darüber hinaus wird eine zumutbare Belastung für die pflegebedürftige Person errechnet. Unter anderem auf Basis der Gesamteinkünfte und der Zahl der Kinder.

Kommen die Kinder für die Kosten auf, können sie diese zum Teil als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Allerdings wird auch hierbei ein Eigenanteil als zumutbare Belastung angerechnet.

Wird die pflegebedürftige Person unentgeltlich von ihren Angehörigen gepflegt und hat einen Pflegegrad von vier oder fünf oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H, steht den pflegenden Angehörigen ein Pflegepauschalbetrag von 924 Euro im Jahr zu, den sie bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen können.

Für alle ohne einen Pflegegrad gilt:

Bis zu 20 Prozent von maximal 20 000 Euro im Jahr, also 4000 Euro, können als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden.

Voraussetzung: Die Leistungen wurden im Haushalt des Hilfebedürftigen erbracht und die Bezahlung fand per Überweisung statt. Des Weiteren muss eine Rechnung vorliegen.

Beschäftigt man eine*n Minijobber*in im Haushalt können ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Gut zu wissen: Dieser Steuerbonus kann unter Umständen auch für Bewohner eines Altenheims gelten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass im Heim ein eigenständiger Haushalt geführt wird. Das ist dann der Fall, wenn innerhalb des Heims eine Wohnung oder ein Apartment bewohnt wird, das über ein Bad, eine Küche, sowie einen Wohn- und Schlafbereich verfügt.

Bewohnt man nur ein Zimmer, können die Aufwendungen für die Zimmerreinigung geltend gemacht werden.

Wer aus Altersgründen in ein Altersheim zieht, kann die dabei anfallenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Vielmehr werden die Kosten dafür als reguläre Aufwendungen für die Lebensführung gesehen und sind mit dem steuerlichen Grundfreibetrag von 8.820 Euro (2017) bzw. 9.000 Euro (2018) abgegolten.

Übernehmen die Kinder die Kosten für die Unterbringung in einem Heim, können im Jahr maximal 9.000 Euro steuerlich geltend machen.

Voraussetzung: Es handelt sich um Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen. In diesem Fall ist ein Höchstbetrag von 8.820 Euro (2017) bzw. 9.000 Euro (2018) als außergewöhnliche Belastung besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag orientiert sich dabei am steuerlichen Grundfreibetrag.

Zusätzlich können, über den Höchstbetrag hinaus, die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung abgesetzt werden. Unabhängig davon, ob die Beträge an die bedürftige Person oder direkt an das Versicherungsunternehmen geleistet werden.

Gut zu wissen: Die Beiträge müssen nicht tatsächlich vom Unterhaltszahlenden gezahlt oder erstattet werden. Es genügt, wenn der Unterhaltszahlende einer Unterhaltsverpflichtung in Form eines Sachunterhalts, zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung, nachkommt.

 

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