Pflege in der Pandemie: Diese speziellen Corona-Regelungen gelten noch bis Ende des Jahres!
Die Folgen der Corona-Pandemie hat vor allem auch die Welt von Pflegeempfängern und pflegenden Angehörigen auf den Kopf gestellt. Pflegedienstleister waren überlastet, ausgebucht und vielleicht sogar ganz geschlossen. Es musste sich schnell etwas ändern und das System flexibler werden. Daher wurden zugunsten der Leistungsempfänger einige spezielle Corona-Regelungen beschlossen, die Prozesse kurzfristig vereinfachen und durch finanzielle Zuschüsse weiter unterstützen sollten. Diese Regelungen waren ursprünglich nur bis zum Frühjahr 2021 gültig. Doch noch immer befinden wir uns in außergewöhnlichen Situationen. Deshalb wurde erneut über diese Regelungen zur „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ und ihre Verlängerung abgestimmt. Das Ergebnis: eine deutliche Mehrheit, die für die Verlängerung gestimmt hat.
Damit auch Sie im Corona-Regel-Dschungel den Überblick behalten, erfahren Sie hier die aktuellen Beschlüsse zur Lage:
60€ Pflegehilfsmittel: jetzt im § 40 SGB XI Pflegehilfsmittel verankert.
Die Aufstockung von Pflegehilfsmittel-Gelder von 40€ auf 60€ wurde immer wieder verlängert. Nun ist die Pauschale von 60€ als dauerhafte Erhöhung beschlossen worden und der Paragraf 40 SGB XI längerfristig geändert – zumindest bis zum Jahresende 2021.
MD-Gutachten ohne Hausbesuch: digitale Feststellung zur Pflegebedürftigkeit nach § 147 Abs. 1 S. 1 SGB XI.
Seit März 2021 finden die Hausbesuche des medizinischen Dienstes auch wieder Zuhause bei den entsprechenden Personen vor Ort statt. Jedoch wurde nun die Frist verlängert, die es möglich macht, auch ohne Besuch vor Ort die Feststellung zur Pflegebedürftigkeit vorzunehmen. So soll auch weiterhin ein Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus verhindert werden. Bis zum 31. Dezember kann der Antrag für eine digitale Begutachtung bzw. für ein MDK Gutachten gestellt werden. So würde die Einstufung dann nach Aktenlage oder nach einem telefonischen Gespräch erfolgen.
Sonderregelungen für Entlastungsbetrag PG 1: 125€ auch für andere Dienstleistungen einsetzbar.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten den monatlichen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125€. Dieser Betrag darf noch bis zum 31. Dezember auch für Hilfen eingesetzt werden, die nicht nach den derzeit geltenden landesrechtlichen Vorgaben anerkannt sind. So können andere Versorgungsengpässe ausgeglichen werden. Zum Beispiel lassen sich die finanziellen Mittel für haushaltsnahe Dienstleistungen einsetzen, um hier entlastet zu werden.
Restguthaben beim Entlastungsbetrag:
Auch Gelder aus 2019 und 2020 dürfen eingesetzt werden. Sie haben nicht genutzte Beiträge für Entlastungsleistungen aus den Jahren 2019 und 2020? Diese dürfen auch weiterhin noch bis zum 31.Dezember 2021 eingesetzt werden. Hierbei ist es nicht entscheidend, um welchen Pflegegrad es sich handelt.
Beratung nach § 37 SGB XI: weiterhin telefonisch bzw. digital möglich.
Auch in Punkto der halb- bzw. vierteljährlich obligatorischen Beratung von Pflegegeldempfängern, die keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen, wurde die Frist, die eine telefonische oder digitale Beratung per Video-Telefonie ermöglicht, verlängert. Diese Option ist nach wie vor freiwillig. Wer lieber eine persönliche Beratung wünscht, kann auch diese Möglichkeit wahrnehmen. Die Regelung gilt noch bis zum 31.Dezember 2021.
Erbringung von Sachleistungen: erleichterte Abrechnung bei Radiuserweiterung.
Noch vor den Corona-Regelungen durften bestimmte Sachleistungen auch nur von bestimmten Leistungserbringern erfüllt werden – beispielsweise von den zuständigen Pflegefachkräften. Ist dies gerade aufgrund von Zeitmangel oder anderen Gründen nicht möglich, können jene Sachleistungen noch bis zum 30. September auch von anderen erfüllt und anschließend ganz einfach wie gewohnt abgerechnet werden. Eine Zulassung nach dem SGB XI ist nicht notwendig. So eignen sich zum Beispiel auch anderen Betreuungsdienste oder ehrenamtliche Nachbarinnen und Nachbarn für die Erbringung dieser Sachleistungen.
Erleichterung für pflegende Angehörige:
Gab es bisher eine plötzliche Pflegesituation in der eigenen Familie, so konnten sich beschäftigte Angestellte bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen. Während der Corona-Zeit, als viele Pflegedienstleister sowieso überlastet, ausgebucht oder geschlossen waren, wurde das Pflegeunterstützungsgeld auf 20 Tage verdoppelt. Diese Regelung wird nun bis zum 31. Dezember verlängert.
Achtung: Es gelten vor allem für pflegende Angehörige weitere Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz. Sollten Sie als pflegende Person hier in der zurückliegenden Zeit häusliche Pflege geleistet haben, oder auch in Zukunft mehr Pflegezeit benötigen, informieren Sie sich unbedingt bei einer zuständigen Beratungsstelle, welche Optionen Sie haben. Nachträgliche Rückerstattungen von Lohnersatz oder auch verlängerte Pflegezeiten in Abstimmung mit der arbeitgebenden Person können unter Umständen möglich sein.
Noch mehr Durchblick gewünscht? Wir sind gerne für Sie da!
Sie sind eine pflegende Person von Familienmitgliedern? Oder Sie beziehen vielleicht selbst Pflegeleistungen? Wenn Sie Hilfe benötigen, um im Corona-Pflegedschungel den Durchblick zu behalten, wenden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail an uns.
von Jana Lorenz