2,7 Millionen pflegebedürftige Menschen gibt es derzeit in Deutschland. Tendenz steigend. Gut zwei Drittel davon werden von ihre Angehörigen gepflegt. Während das erste Pflegestärkungsgesetz die Pflege zu Hause und somit die pflegenden Angehörigen unterstützt, bringt das am 01.01.2017 in Kraft tretende Gesetz einem gänzlich neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Damit einher gehen wird ein grundlegend verändertes Begutachtungsinstrument.
Pflegestärkungsgesetz I
Mit in Kraft treten des ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) am 01. Januar 2015 wurde insbesondere die pflegenden Angehörigen und die ambulante Pflege gestärkt. Seither können die Kurzzeit- und Verhinderungspflege miteinander kombiniert werden. Die Tages- und Nachpflege können neben den ambulanten Geld- und Sachleistungen ungekürzt in Anspruch genommen werden. Außerdem wurden neue Entlastungsleistungen eingeführt, wie zum Beispiel die niedrigschwelligen Betreuungsangebote durch Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter oder Haushaltshilfen. Ein Angebot, das seither auch von ausschließlich oder überwiegend körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige genutzt werden kann. Außerdem werden für die Pflege notwendige Umbaumaßnahmen und alltägliche Hilfsmittel stärker bezuschusst.
Eine Erleichterung insbesondere für pflegende Angehörige Demenzkranke mit Pflegestufe 0 sind die Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und für ambulant betreute Wohngruppen.
Pflegestärkungsgesetz II
Das im kommenden Jahr in Kraft tretende zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ist laut Bundesgesundheitsministerium ein Meilenstein für die Pflege in Deutschland und die Grundlage für mehr Individualität in der Pflege. Ab dem 01.01.2017 gelten der neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren, mit dem die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt werden. Dadurch können zukünftig die individuellen Fähigkeiten und Beeinträchtigungen der Pflegebedürftigen genauer erfasst und die Leistungen passgenauer eingesetzt werden.
Demenziell Erkrankte profitieren
Die Begutachtung wird sich bei der Einstufung ausschließlich an den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten der Betroffenen orientieren. Der Wegfall der unterschiedliche Berücksichtigung körperlicher, geistiger und psychischer Beeinträchtigungen kommt insbesondere Demenzkranken zu Gute. Sie werden zukünftig einfacher in einen Pflegegrad eingestuft werden können und haben dann auch Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie monatliche Pflegeleistungen.
Alle Pflegebedürftigen erhalten zukünftig außerdem passgenaue Hilfen, die dazu dienen sollen, die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten zu erhalten und zu stärken.
Niemand wird schlechter gestellt
Um sicherzustellen, dass mit den neu eingeführten Pflegegraden niemand schlechter gestellt wird, gelten für alle, deren Pflegebedürftigkeit bis Ende 2016 festgestellt wurde, einfache Übergangsregeln. Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden beispielsweise aus Pflegestufe I beziehungsweise II automatisch in den Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft.
Finanzierung der Leistungen
Finanziert werden diese Neuerungen durch eine Anhebung der Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55, beziehungsweise 2,8 Prozent für Kinderlose, des Bruttolohns. Laut Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) und Bundesregierung hoffe man, dass die Beträge zur Pflegeversicherung dann bis 2022 unverändert bleiben können.
Ausblick: Pflegestärkungsgesetz III
Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG II), welches sich noch in der Ausarbeitung befindet, wird der Fokus auf die Pflege vor Ort – in den Kommunen – gelegt werden. Das erklärte Ziel des PSG III wird es sein, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.
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