Neuerungen der Pflegeleistungen für das Jahr 2022

Neuerungen der Pflegeleistungen für das Jahr 2022

Der Bundestag hat eine neue Pflegereform beschlossen. Die wichtigsten Änderungen haben wir für euch zusammengefasst:

 

Auf einen Blick:

1. Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflegebetrag werden angehoben

2. Budget für Pflegehilfsmittel wieder reduziert

3. Zuschüsse zu Pflegekosten im Heim

4. Einige Ansprüche gelten über den Tod hinaus

5. Umwandlung von Pflegesachleistungen auch ohne Antrag möglich

6. Übergangspflege im Krankenhaus

7. Vereinfachte Versorgung mit Hilfsmitteln

8. Mehr Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten

9. Digitale Pflegeanwendungen

 

1. Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflegebetrag werden angehoben

Ab dem 1. Januar 2022 sollen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die in den eigenen vier Wänden durch einen Pflegedienst versorgt werden, finanziell stärker entlastet werden.

Pflegesachleistungen werden daher um 5 Prozent erhöht:

Pflegegrad 2: 724 Euro statt bisher 689 Euro

Pflegegrad 3: 1363 Euro statt bisher 1298 Euro

Pflegegrad 4: 1693 Euro statt bisher 1612 Euro

Pflegegrad 5: 2095 Euro statt bisher 1995 Euro

 

Ebenso werden die Kurzzeitpflegebeträge um 10 Prozent erhöht.

Die Leistungen der Kurzzeitpflege steigen somit von 1612 Euro pro Kalenderjahr auf 1774 Euro pro Kalenderjahr.

Der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege erhöht sich allerdings nicht. Der für die Verhinderungspflege nach §39 verfügbare Betrag kann aber weiterhin in voller Höhe für die Verhinderungspflege umgewidmet werden. Dementsprechend erhöht sich der pro Kalenderjahr für Kurzzeitpflege maximal verfügbare Betrag von 3.224 Euro auf 3.386 Euro.

Wichtig: Pflegebedürftige müssen keinen separaten Antrag stellen, um die Anhebung zu erhalten.

 

2. Budget für die Pflegehilfsmittel wieder reduziert

Das Budget für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wird von 60 € pro Monat wieder auf 40 € monatlich reduziert.

Die Sonderregelung „FFP2 Masken“ über dieses Budget zu beziehen ist allerdings weiterhin möglich.

 

3. Zuschüsse zu Pflegekosten im Heim

Um die finanzielle Belastung abzumildern, erhalten Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, ab dem 1. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag".

Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach dem Zeitraum, in dem Leistungen der vollstationären Pflege bezogen werden.

Für Heimbewohner*innen mit Pflegegrad 2-5 beträgt der Leistungszuschlag für die reine Pflege:

  • 5% innerhalb des ersten Jahres,
  • 25% wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 45% wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 70% wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben. 

Wichtig: Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als voll angerechnet. Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf den neuen Zuschuss.

 

4. Einige Ansprüche gelten nun über den Tod hinaus

Bisher erloschen Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des/der versicherten Pflegebedürftigen. Beispielsweise wurde die Verhinderungspflege in Anspruch genommen, aber die Rechnung wird erst nach dem Tod bei der Pflegekasse eingereicht. Oder der Wohnungsumbau hat bereits stattgefunden aber der/die Versicherte verstirbt, bevor die Rechnung eingereicht werden konnte.

Mit der neuen Regelung wird erreicht, dass Kostenerstattungsansprüche nach dem Versterben des/der Pflegebedürftigen bestehen bleiben und innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden können.

Wichtig: Selbstverständlich muss die Leistung vor dem Tode erbracht worden sein.

 

5. Umwandlung von Pflegesachleistungen auch ohne Antrag möglich

Bisher konnte ein Teil der Pflegesachleistungsbeträge, nach Beantragung bei der Pflegekasse, für nach Landesrecht anerkannte Entlastungsleistungen genutzt werden. Nun können bis zu 40 Prozent der ungenutzten Pflegesachleistungsbeträge ohne vorherigen Antrag für Entlastungsleistungen verwendet werden.

 

6. Übergangspflege im Krankenhaus

Die Übergangspflege im Krankenhaus kann in Anspruch genommen werden, wenn unmittelbar im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt erforderliche Versorgung, wie

  • Leistungen der häuslichen Krankenpflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • medizinische Rehabilitation oder
  • Pflegeleistungen nach SGB XI (beispielsweise Verhinderungspflege oder Tagespflege) nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sichergestellt werden können.

Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft und Verpflegung.

Diese Leistung kann nur in dem Krankenhaus erfolgen, in dem der/die Versicherte zuvor behandelt worden ist und für eine Dauer von maximal zehn Tagen je Krankenhausbehandlung.

Wichtig: Betroffene sollten frühzeitig mit dem Sozialdienst im Krankenhaus oder mit der Krankenkasse (für Übergangspflege zuständig) in Kontakt treten, um offene Fragen zu klären. Diese Neuerung ist erst ab dem Tag nach der Verkündung gültig. Einzelheiten vom GKV-Spitzenverband müssen noch geregelt werden.

 

7. Vereinfachte Versorgung mit Hilfsmitteln

Künftig dürfen Pflegefachkräfte im Rahmen ihrer Leistungserbringung konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Somit wird die Versorgung der Menschen mit Pflegebedürftigkeit unkomplizierter, da Sie dieser Empfehlung direkt einen Antrag auf Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel beifügen können. Die Erforderlichkeit und Notwendigkeit werden vermutet und eine ärztliche Verordnung wird nicht mehr benötigt.

Wichtig: Die Empfehlung der Pflegefachkraft darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Bis zum Ende des Jahres 2021 wird noch besprochen, für welche Hilfsmittel/ Pflegehilfsmittel diese Vereinfachung gelten soll und welche Eignung die Pflegekräfte haben müssen. Erst ab dem Tag nach der Verkündung gilt diese Neuerung.

 

8. Mehr Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten

Bis dato muss nur bei der Beantragung eines Pflegegrades eine Pflegeberatung mit einem/ einer konkreten Ansprechpartner*in innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang angeboten werden. Zukünftig soll intensiver darauf aufmerksam gemacht werden, dass Angehörige einen Anspruch auf eine Pflegeberatung auch während des ganzen Pflegeprozesses haben. Dies gilt unter anderem bei der Beantragung von

  • Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Kombinationsleistungen
  • Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
  • Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege
  • kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
  • Pflegekurse und digitale Pflegeanwendungen

Wichtig: Die Pflegeberatung kann entweder durch die Pflegekasse selbst erbracht werden oder mittels eines Beratungsgutscheins erfolgen. In diesem Fall muss die Pflegekasse Beratungsstellen nennen, bei denen die Beratung innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann.

 

9. Digitale Pflegeanwendungen

Die sogenannten DiPA‘s sollen helfen, den Pflegealltag besser zu bewältigen. Im Fokus steht die organisatorische Entlastung durch digitale Unterstützung und Bewältigung pflegespezifischer Situationen.

Hierfür steht ein festgesetztes Budget von 50 Euro monatlich zur Verfügung. Es kann damit gerechnet werden, dass im zweiten Halbjahr 2022 oder Anfang 2023 erste Anwendungen zur Verfügung stehen werden.

 

 

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