Der Expertentipp Mai 2017 von famPLUS Pflegeberaterin Annika Heinze
Entlastungsbetrag – Ansprüche der vergangenen zwei Jahre noch voll ausschöpfen
Es ist das große Thema der Pflegeversicherung in diesem Jahr: Die Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz III zum 1.1.2017. Dabei ist die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade sehr präsent – daneben tritt ein anderes Thema etwas in den Hintergrund: Die sehr hilfreichen Sonderregelungen bezüglich Ansprüche des Entlastungsbetrages.
So war die Gesetzeslage bis 31.12.2016
Bis Ende 2016 galt die Regelung, dass nicht ausgeschöpfte Entlastungsbeträge (früher: Betreuungs- und Entlastungsleistungen) noch bis 30.06. des Folgejahres abrufbar sind. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Entlastungsbetrag auch in zwei Stufen unterteilt: je nach Schwere der kognitiven Einschränkung standen dem Pflegebedürftigen 104€ oder 208€ monatlich für Betreuungsangebote zur Verfügung.
Änderungen im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes
Mit dem PSG III wurde der Entlastungsbetrag zwar von den genannten zwei Abstufungen vereinheitlicht auf 125€ monatlich. Aber wichtig zu wissen ist auch, dass im Rahmen einer Sonderregelung Ansprüche aus den Jahren 2015/2016 noch bis Ende 2018 abgerufen werden können. Diese nicht genutzten Entlastungsbeträge sammeln sich bei der Pflegekasse wie auf einer Art Konto an. Das heißt: Pflegebedürftige, die in den Jahren 2015 und/oder 2016 bereits eine Pflegestufe mit eingeschränkter Alltagskompetenz anerkannt hatten und den Entlastungsbetrag nicht voll ausgeschöpft haben, können ihn noch nutzen.
Einerseits können damit Betreuungsangebote mitfinanziert werden: Nach §45b anerkannte Entlastungsangebote wie zum Beispiel Betreuungsgruppen, stundenweise Einzelbetreuung oder hauswirtschaftliche Hilfen, Tagespflege oder auch Kurzzeitpflege. Andererseits können gegen Vorlage von Belegen auch nachträglich Kosten aus den Jahren 2015/2016 erstattet werden. Parallel steht den Pflegebedürftigen der seit 1.1.2017 geltenden Betrag von 125€ monatlich zu.
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